Cannabisgesetz Archive - Highway - Das Cannabismagazin https://highway420.de/tag/cannabisgesetz/ Alles über Cannabis Tue, 26 Mar 2024 16:50:31 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.3 Verweigert Bundespräsident Steinmeier das Cannabis-Gesetz in letzter Minute? https://highway420.de/news/verweigert-bundespraesident-steinmeier-das-cannabis-gesetz-in-letzter-minute/ https://highway420.de/news/verweigert-bundespraesident-steinmeier-das-cannabis-gesetz-in-letzter-minute/#comments Mon, 25 Mar 2024 11:16:40 +0000 https://highway420.de/?p=8684 Kaum hat das Cannabis-Gesetz nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert, wird bereits das nächste Schreckgespenst durch die Cannabis-Community getrieben – im Mittelpunkt des Aufregers steht diesmal der Bundespräsident. Eigentlich sollte ja jetzt alles in trockenen Tüchern sein und der 1. April als Legalisierungsdatum unumstößlich feststehen. Und doch: könnte es womöglich passieren, dass der Bundespräsident […]

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Kaum hat das Cannabis-Gesetz nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert, wird bereits das nächste Schreckgespenst durch die Cannabis-Community getrieben – im Mittelpunkt des Aufregers steht diesmal der Bundespräsident. Eigentlich sollte ja jetzt alles in trockenen Tüchern sein und der 1. April als Legalisierungsdatum unumstößlich feststehen. Und doch: könnte es womöglich passieren, dass der Bundespräsident seine Unterschrift, die für ein Inkkrafttreten eines jeden neuen Gesetzes zwingend benötigt wird, verweigert?

Theoretisch ist dies möglich. Es ist in der Geschichte der Bundesrepublik tatsächlich bereits vorgekommen, dass das amtierende Staatsoberhaupt ein Gesetz nach Zustimmung durch Bundestag und -rat, noch auf den letzten Zentimetern sozusagen, gestoppt hat, indem er eine Unterschrift verweigert hat. Auf den ersten Blick widerspricht dies nicht nur demokratischen Strukturen, sondern auch dem weit verbreiteten Image des Bundespräsidenten als reinem Winke-Onkel ohne wirkliche Befugnisse.

Allerdings ist ein solcher Fall, wenn auch nicht beispiellos, als absolut unwahrscheinlich zu bewerten. In der Geschichte der BRD wurden vom Parlament von 1949 bis hin zur aktuellen Legislaturperiode (20. Wahlperiode) laut Statista knapp 9.000 Gesetze beschlossen. Ganze acht Mal kam es dabei vor, dass ein neues Gesetz in letzter Minute am Widerstand des Bundespräsidenten scheiterte. Von diesen acht Fällen ging es in zweien nur um Formalitäten, weshalb die entsprechenden Gesetze wenig später dann doch regulär umgesetzt bzw. unterschrieben wurden.

Abgesehen davon, dass für einen Stopp schwere inhaltliche bzw. verfassungswidrige Mängel vorliegen müssen, hilft es im Fall des Cannabis-Gesetzes möglicherweise auch (ein ganz klein wenig), dass der amtierende Präsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) weder CDU- noch AFD-Mitglied ist und damit ein wahrscheinlich ein relativ gesundes Verhältnis zum Gegenstand des Gesetzes hat, das ja auch von seiner eigenen Partei bzw. von einem SPD-Gesundheitsminister federführend erarbeitet wurde.

Aber, wenn das Ganze so unwahrscheinlich ist, warum greift die Presse das Thema erneut so willig auf? In den Chefredaktionen hat man natürlich längst registriert, dass das CanG auf ein sehr reges Interesse in der Bevölkerung stößt, was man nicht zuletzt an den Zugriffszahlen der Website des Bundesrats gemerkt hat. Der Server war am Tag der Abstimmung, die per Live-Stream übertragen wurde, zwischenzeitlich heillos überlastet und sogar teilweise zusammengebrochen.

Mit dem Legalisierungs-Thema ließen sich zuletzt Klicks und Traffic en masse generieren – da ergibt es aus medialer Sicht natürlich Sinn, die Kuh noch etwas weiter zu melken und den Cannabis-Ball im Spiel zu halten. Und, das gehört wohl auch mit zur Wahrheit: Teile der Cannabis-Community sind diesbezüglich ein dankbares Publikum und springen in ihrem grenzenlosen Pessimismus leider nur allzu leicht auf derartige News an.

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Das Cannabis-Gesetz in leichter Sprache https://highway420.de/news/das-cannabis-gesetz-in-leichter-sprache/ https://highway420.de/news/das-cannabis-gesetz-in-leichter-sprache/#respond Sat, 23 Mar 2024 16:26:00 +0000 https://highway420.de/?p=8702 In weniger als einer Woche kommt die (Teil-) Legalisierung von Cannabis! Für Interessierte haben wir das Cannabis-Gesetz (CanG) in seiner aktuellsten (Bundesrats-) Version in leichter Sprache zusammengefasst. Es ist zu beachten, dass dieser Text nicht dazu geeignet ist, Detail- und oder Rechtsfragen zu überprüfen, sondern nur einer groben Orientierung mithilfe einfacher Formulierungen dienen soll. Des […]

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In weniger als einer Woche kommt die (Teil-) Legalisierung von Cannabis! Für Interessierte haben wir das Cannabis-Gesetz (CanG) in seiner aktuellsten (Bundesrats-) Version in leichter Sprache zusammengefasst. Es ist zu beachten, dass dieser Text nicht dazu geeignet ist, Detail- und oder Rechtsfragen zu überprüfen, sondern nur einer groben Orientierung mithilfe einfacher Formulierungen dienen soll. Des Weiteren wurden die speziellen Passagen des Gesetzes, die sich speziell und ausschließlich mit Medizinal-Cannabis befassen, nicht berücksichtigt. Der gesamte Gesetzes-Text im originalen Wortlaut kann unter diesem Link eingesehen werden.

Umgang mit Cannabis

Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis für den eigenen Gebrauch haben. Wenn sie zu Hause sind, können sie bis zu 50 Gramm Cannabis oder drei lebende Cannabispflanzen besitzen. Insgesamt dürfen sie jedoch nicht mehr als 50 Gramm getrocknetes Cannabis haben. Außerhalb ihres Zuhauses dürfen sie nur Cannabis besitzen, das sie von einer zugelassenen Anbauvereinigung haben oder für den Transport gemäß den Vorschriften des Gesetzes.

Umgang mit Cannabissamen

Es ist erlaubt, Cannabissamen zu besitzen, solange sie nicht für den illegalen Anbau gedacht sind. Es ist nur erlaubt, Cannabissamen für den persönlichen Anbau oder den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen aus EU-Mitgliedstaaten einzuführen. Andere Regeln für den Umgang mit Samen bleiben davon unberührt. Wenn gegen diese Regel verstoßen wird, können die Samen beschlagnahmt werden.

Konsumverbot

Es ist nicht erlaubt, Cannabis in der Nähe von Personen unter 18 Jahren zu konsumieren. Auch in bestimmten öffentlichen Bereichen ist der Konsum von Cannabis verboten, wie z.B. in Schulen, auf Spielplätzen, in Jugendzentren, Sportstätten, Fußgängerzonen während des Tages und in der Nähe von Anbauvereinigungen. Innerhalb von 100 Metern von bestimmten Einrichtungen ist der Konsum ebenfalls nicht erlaubt. Der Konsum von Cannabis ist auch in militärischen Bereichen der Bundeswehr verboten.

Frühintervention

Wenn ein Kind oder Jugendlicher gegen bestimmte Regeln verstößt, muss die Polizei oder Ordnungsbehörde die Eltern oder Erziehungsberechtigten sofort benachrichtigen, es sei denn, das Kind oder der Jugendliche hat keine Straftat begangen. Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, muss die Polizei oder Ordnungsbehörde auch den örtlichen Jugendhilfeträger informieren und alle relevanten Informationen zur Einschätzung des Risikos übermitteln. Hinweise auf riskantes Verhalten, insbesondere im Zusammenhang mit Drogenkonsum, können ein solches Risiko darstellen. Der örtliche Jugendhilfeträger muss dann zusammen mit den Eltern darauf hinwirken, dass das Kind geeignete Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nimmt.

Suchtprävention

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird eine Internetplattform einrichten, auf der sie leicht verständliche Informationen über die Wirkung, Risiken und sicheren Konsum von Cannabis, Angebote zur Suchtprävention, -beratung und -behandlung sowie über dieses Gesetz bereitstellt. Sie wird auch spezielle Präventionsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene entwickeln und ausbauen. Zusätzlich wird sie eine digitale Beratungsplattform für Cannabis-Konsumenten aufbauen und sie zielgerecht über Suchtprävention, Risiken und sicheren Konsum informieren sowie Möglichkeiten für weitere Beratung oder Hilfe in ihrer Nähe aufzeigen. Außerdem stellt sie Anbauvereinigungen Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zur Verfügung.

Anforderungen an den privaten Eigenanbau

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. 

Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Anbauvereinigungen

Personen, die gemeinsam Cannabis anbauen und es an Mitglieder weitergeben wollen, müssen eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen. Diese Erlaubnis gilt nur für Anbauvereinigungen. Die Behörde kann die Genehmigung erteilen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wie z.B. die Geschäftsfähigkeit der Verantwortlichen der Vereinigung, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Cannabis und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Antragsteller müssen alle erforderlichen Informationen und Nachweise vorlegen, darunter Angaben zur Vereinigung, zu den Mitgliedern, zum geplanten Anbau und zur Sicherheit. Die Behörde sollte innerhalb von drei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Informationen entscheiden. 

Anbauvereinigungen müssen der Behörde sofortige Änderungen mitteilen, die nach der Antragstellung eintreten, wie z.B. Änderungen der Mitglieder oder rechtskräftige Verurteilungen von Vereinsmitgliedern. Die Genehmigung kann nicht an Dritte übertragen werden.

Die Genehmigung für den gemeinschaftlichen Cannabisanbau kann verweigert werden, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind. Dazu gehören beispielsweise fehlende Zuverlässigkeit oder Geschäftsfähigkeit der verantwortlichen Personen, das Fehlen eines Präventionsbeauftragten oder eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts, sowie bestimmte Mängel in der Satzung der Anbauvereinigung oder ungünstige Standorte für den Anbau. Wenn bei einem Vorstandsmitglied oder einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung bestimmte Straftaten vorliegen oder konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen werden, kann die Erlaubnis ebenfalls verweigert werden. Die Behörde kann von der Anbauvereinigung auch Auskünfte, Unterlagen und Zugang zum Anbauort verlangen, um die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen zu überprüfen.

Die Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Cannabisanbau erlaubt den Anbau und die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gemäß den Regeln dieses Gesetzes. Die Erlaubnis muss den Ort des Anbaus klar definieren und gilt nur für Tätigkeiten innerhalb dieses Bereichs. Sie ist auf die Menge Cannabis beschränkt, die für den Eigenbedarf der Mitglieder benötigt wird, und kann angepasst werden, wenn sich die Mitgliederzahl ändert. Die Behörde kann bei Bedarf Bedingungen und Auflagen hinzufügen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis. 

Die Erlaubnis für den Cannabisanbau kann teilweise oder vollständig widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung bestimmte Regeln nicht einhält. Dazu gehören die Nutzung eines nicht genehmigten Anbauortes, wiederholte Überschreitung der erlaubten Anbaumengen, Weitergabe von Cannabis mit zu hohem THC-Gehalt an Heranwachsende oder Überschreitung der festgelegten Weitergabemengen, Nichtnutzung der Erlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung oder wiederholte Nichterfüllung von Pflichten. Die Regeln für den Widerruf der Erlaubnis folgen den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

In Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder gemeinsam Cannabis anbauen – und zwar höchstens 500 Personen. Geringfügig Beschäftigte, die nicht Mitglieder sind, dürfen nur Tätigkeiten ausführen, die nicht direkt mit dem Cannabisanbau oder der Weitergabe verbunden sind. Mitglieder müssen aktiv am Anbau teilnehmen, insbesondere indem sie eigenhändig mitarbeiten. Anbauvereinigungen müssen beim Anbau die Grundsätze der guten Praxis einhalten und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ergreifen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstgehalte für bestimmte Stoffe in Cannabis festlegen, um die Gesundheit zu schützen. Dies betrifft unter anderem Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Biozide und andere gesundheitsschädliche Substanzen sowie Anforderungen an den Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen, wie Hygienevorschriften und Trocknungsverfahren.

Anbauvereinigungen müssen sicherstellen, dass sie die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten und Risiken für die Gesundheit vermeiden. Sie müssen regelmäßig Proben von angebautem Cannabis und Vermehrungsmaterial nehmen und deren Qualität überprüfen, um sicherzustellen, dass sie weitergegeben werden können. Nicht weitergabefähiges Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen sofort vernichtet werden.

Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn es nicht innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung angebaut wurde, die Anbauvereinigung keine gültige Erlaubnis hat, die erlaubten Mengen überschritten werden, bestimmte Stoffe die Höchstgehalte überschreiten, es nicht in Reinform vorliegt oder mit bestimmten Stoffen vermischt ist. Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn es nicht innerhalb des befriedeten Besitztums gewonnen wurde oder die Anbauvereinigung keine Erlaubnis hat.

Anbauvereinigungen dürfen nur das Vermehrungsmaterial, das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnen wurde, innerhalb ihres befriedeten Besitztums an Mitglieder, bestimmte Nichtmitglieder und andere Anbauvereinigungen weitergeben. Bei der Weitergabe müssen sowohl die weitergebende als auch die empfangende Person persönlich anwesend sein.

Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial müssen Anbauvereinigungen sicherstellen, dass das Alter und der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises kontrolliert werden.

Anbauvereinigungen dürfen pro Kalendermonat höchstens eine begrenzte Anzahl von Samen oder Stecklingen an einzelne Personen weitergeben.

Die Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist nur für den privaten Eigenanbau oder zur Qualitätssicherung des Cannabis in anderen Anbauvereinigungen erlaubt.

Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind nicht gestattet.

Anbauvereinigungen dürfen kein Cannabis weitergeben, das mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Zusätzen vermischt, vermengt oder verbunden ist. Auch die Weitergabe dieser Stoffe einzeln ist nicht erlaubt.

Wenn Anbauvereinigungen Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergeben, müssen sie dies in neutraler Verpackung tun. Außerdem müssen sie der empfangenden Person einen Informationszettel aushändigen, der wichtige Angaben zum Cannabis oder Vermehrungsmaterial enthält, wie das Gewicht, das Erntedatum, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Sorte, den THC-Gehalt, den CBD-Gehalt und spezifische Hinweise.

Bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen Anbauvereinigungen auch evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von Cannabis sowie zu den Risiken des Cannabiskonsums bereitstellen. Dazu gehören Hinweise auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei jungen Konsumenten, Kinder- und Jugendschutzmaßnahmen, Wechselwirkungen mit anderen Substanzen, Verkehrstauglichkeitseinschränkungen und Informationen über Beratungs- und Behandlungsstellen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zusätzliche Angaben festlegen, die auf Etiketten oder Informationszetteln angegeben werden müssen, um die Gesundheit zu schützen oder aus anderen wichtigen Gründen.

Anbauvereinigungen müssen Cannabis und Vermehrungsmaterial vor unbefugtem Zugriff, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, schützen. Das befriedete Besitztum, in dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, muss durch Zäune, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere Schutzmaßnahmen gesichert sein.

Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen nicht außerhalb des befriedeten Besitztums gelagert oder an andere Orte gebracht werden, es sei denn, es gibt bestimmte Ausnahmen.

Es ist erlaubt, mehr als 25 Gramm Cannabis innerhalb desselben befriedeten Besitztums zu transportieren, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie die Begleitung durch Mitglieder der Anbauvereinigung, die Vorlage einer Transportbescheinigung und die rechtzeitige Benachrichtigung der zuständigen Behörde.

Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen verschiedenen Teilen des befriedeten Besitztums derselben oder verschiedener Anbauvereinigungen ist ebenfalls erlaubt, unter Berücksichtigung bestimmter Vorschriften.

Anbauvereinigungen dürfen Personen unter 18 Jahren keinen Zugang zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren. Sie dürfen keine werbenden Beschilderungen oder auffälligen Gestaltungselemente außen anbringen, außer einem sachlichen Namensschild am Eingang. Anbauflächen und Gewächshäuser müssen vor Blicken von außen geschützt sein.

Die Anbauvereinigungen müssen zum umfassenden Schutz von Jugendlichen und zur Förderung der Gesundheit beitragen. Dazu ernennen sie einen Präventionsbeauftragten, der für Fragen der Suchtprävention ansprechbar ist und sicherstellt, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Die Vereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen kooperieren, um Mitgliedern mit problematischem Konsumverhalten oder Abhängigkeit den Zugang zur Suchthilfe zu ermöglichen.

Zusätzlich müssen die Anbauvereinigungen ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen, das Maßnahmen zur Förderung von Jugend- und Gesundheitsschutz sowie zur Suchtprävention enthält.

Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest. 

Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Ver- mehrungsmaterials entstanden sind. 

Anbauvereinigungen müssen kontinuierlich bestimmte Informationen dokumentieren, um die Vorschriften einzuhalten. Dazu gehören Angaben über die Menge von Cannabis und Vermehrungsmaterial, die sich in ihrem Besitz befinden, sowie Details zu weitergegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial und Transporten. Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt und bei Bedarf der zuständigen Behörde elektronisch übermittelt werden.

Des Weiteren müssen Anbauvereinigungen der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. Januar anonymisierte Daten übermitteln, die im vorangegangenen Jahr dokumentiert wurden. Dies dient der Evaluation gemäß § 43.

Zusätzlich müssen sie Informationen zu den im vorangegangenen Kalenderjahr angebauten, weitergegebenen, vernichteten und vorhandenen Mengen an Cannabis übermitteln, gegliedert nach Sorten und durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalten.

Anbauvereinigungen müssen die zuständige Behörde umgehend informieren, wenn sie vermuten, dass das weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial ein Gesundheitsrisiko darstellt, das über die typischen Gefahren des Cannabiskonsums hinausgeht. Im Falle eines Verdachts auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial müssen sie ebenfalls sofort die zuständige Behörde informieren.

Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kontrollen in den befriedeten Besitztümern von Anbauvereinigungen durch, um sicherzustellen, dass das dort vorhandene Cannabis und Vermehrungsmaterial den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Kontrollen umfassen auch die Einhaltung der Vorschriften für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie spezieller Auflagen gemäß § 13 Absatz 4. Die Behörde führt diese Kontrollen einmal jährlich sowie bei Bedarf durch.

Bei ihren Überwachungsaktivitäten berücksichtigt die Behörde die von den Anbauvereinigungen übermittelten Informationen sowie eingegangene Beschwerden und Hinweise. Falls sie ein Gesundheitsrisiko feststellt, das über die typischen Gefahren des Cannabiskonsums hinausgeht, kann sie Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Warnung der Öffentlichkeit oder der Mitglieder der Anbauvereinigung und der Anordnung von Rückrufen oder Verbotsmaßnahmen.

Diese Maßnahmen setzen voraus, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit schnell und ernsthaft ist, auch wenn es sich noch nicht realisiert hat. Die Behörde kann ihre Entscheidung auf einer Risikobewertung basieren, die die Art und Schwere des Schadens sowie die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts berücksichtigt.

Eine angeordnete Maßnahme kann widerrufen oder geändert werden, wenn die Anbauvereinigung nachweist, dass sie wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ergriffen hat. Widersprüche gegen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Vorschriften über das Verfahren der Probennahme und Untersuchung von Erzeugnissen festzulegen.

Die zuständige Behörde hat das Recht, befriedete Besitztümer von Anbauvereinigungen und zugehörige Einrichtungen sowie Fahrzeuge zu betreten, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Dies umfasst auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, wenn dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorliegen. Dabei wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Des Weiteren darf die Behörde Einsicht in das vorhandene Cannabis und Vermehrungsmaterial, die Anbauflächen, die Geräte und geschäftlichen Unterlagen der Anbauvereinigungen nehmen sowie Informationen von den Mitgliedern und anderen beteiligten Personen anfordern. Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, um die Aufgaben gemäß dem Gesetz zu erfüllen oder Beweise zu sichern. Diese Daten müssen innerhalb einer bestimmten Frist gelöscht werden, es sei denn, es gibt rechtliche Verfahren, die eine längere Aufbewahrung erfordern.

Die Behörde kann personenbezogene Daten an andere Behörden weitergeben, jedoch nicht an Dritte, es sei denn, es besteht ein dringender rechtlicher Grund.

Anbauvereinigungen sowie ihre Vertreter, Angestellten und Mitglieder müssen Maßnahmen der zuständigen Behörde gemäß den §§ 27 und 28 akzeptieren und bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 27 unterstützen. Dies beinhaltet den Zugang zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung für Inspektionen und die Möglichkeit, Behältnisse zu öffnen und Proben zu entnehmen. Proben von Cannabis, Vermehrungsmaterial oder anderen benötigten Gegenständen müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Auf Anfrage müssen Anbauvereinigungen und ihre Vertreter, Angestellten sowie Mitglieder der zuständigen Behörde alle erforderlichen Informationen gemäß § 27 zur Verfügung stellen. Sie können jedoch die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn dies sie selbst oder ihre Angehörigen strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Risiken aussetzen würde. Betroffene Personen müssen über ihr Recht zur Verweigerung von Auskünften informiert werden.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.

Nutzhanf 

Der Anbau von Nutzhanf wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht. Die Regeln für den Anbau von Nutzhanf entsprechen den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann Daten und THC-Kontrollergebnisse für Überwachungszwecke verwenden, die ihr von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden.

Landwirte müssen den Anbau von Nutzhanf bis zum 1. Juli des Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzeigen. Dafür verwenden sie ein spezielles Formular der Bundesanstalt. Die Anzeige muss Informationen wie den Namen und die Adresse des Landwirts, die Sorte des Nutzhanfs, die Anbaufläche und andere relevante Details enthalten. Wenn die Aussaat nach dem 1. Juli erfolgt, müssen die erforderlichen Etiketten bis zum 1. September vorgelegt werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sendet eine bestätigte Kopie der Anzeige an den Landwirt und bei Bedarf auch an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung, falls Unregelmäßigkeiten beim Hanfanbau festgestellt werden.

Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und die behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen liegt bei den Behörden des Landes, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Wenn der Sitz und Teile des Besitztums in verschiedenen Ländern liegen, können die Behörden in Absprache mit der örtlich zuständigen Behörde länderübergreifend die Erlaubnis erteilen. In diesem Fall arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Überwachung zusammen. Wenn Teile des Besitztums in einem anderen Land liegen, als das, das die Erlaubnis erteilt hat, müssen die Kontrollen in Absprache mit den Behörden des betroffenen Landes durchgeführt werden. Maßnahmen nach § 27 werden von der Behörde ergriffen, die die Erlaubnis erteilt hat. Die Länder stellen sicher, dass ihre Behörden ihre Aufgaben gemäß diesem Gesetz erfüllen können und unterstützen sich gegenseitig bei der Überwachung. Die Landesregierungen haben die Befugnis, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden gemäß diesem Gesetz zu bestimmen und können diese Befugnis auf andere staatliche Stellen übertragen.

Strafvorschriften

Das Cannabis-Gesetz stellt bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis unter Strafe. Dazu gehören unter anderem der Besitz, Anbau, Handel, Einfuhr, Weitergabe und Verabreichung von Cannabis sowie das Extrahieren von Cannabinoiden ohne Erlaubnis. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe, insbesondere wenn die Handlungen gewerbsmäßig erfolgen, die Gesundheit anderer gefährden, Minderjährige betreffen oder sich auf größere Mengen beziehen. Handlungen, die fahrlässig begangen werden, können ebenfalls bestraft werden.

Das Gericht kann die Strafe mildern oder sogar ganz darauf verzichten, wenn der Täter freiwillig Informationen preisgibt, die zur Aufdeckung einer Straftat beitragen, die mit seiner eigenen Tat zusammenhängt. Dies gilt auch, wenn der Täter Informationen rechtzeitig offenbart, um die Verhinderung einer geplanten Straftat zu ermöglichen. Wenn der Täter an der Tat beteiligt war, muss sein Beitrag zur Aufklärung über seine eigene Beteiligung hinausgehen. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches.

Wenn es sich bei dem Verfahren um ein geringfügiges Vergehen im Zusammenhang mit Cannabis handelt und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gering ist, kann die Staatsanwaltschaft auf die Verfolgung verzichten. Dies gilt insbesondere, wenn der Täter Cannabis nur in kleinen Mengen für den Eigenverbrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, besitzt oder Cannabinoide extrahiert. Wenn die Anklage bereits erhoben wurde, kann das Gericht unter bestimmten Bedingungen das Verfahren einstellen, sofern die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zustimmen. In einigen Fällen kann das Verfahren auch ohne Zustimmung des Angeklagten eingestellt werden, etwa wenn die Hauptverhandlung nicht stattfinden kann. Die Entscheidung wird durch einen nicht anfechtbaren Beschluss getroffen.

Es ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte Vorschriften verstößt, wie zum Beispiel das Besitzen oder Anbauen von Cannabis in bestimmten Mengen, das Einführen von Cannabissamen, das Konsumieren von Cannabis oder das Handeln im Zusammenhang mit Cannabis. Die Ordnungswidrigkeit kann je nach Verstoß mit Geldbußen von bis zu dreißigtausend Euro oder zehntausend Euro geahndet werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist die zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß diesem Gesetz.

Eine Eintragung im Bundeszentralregister wegen einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes kann gelöscht werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafrechtlich verurteilt worden sein. Zweitens ist die Löschung möglich, wenn laut geltendem Recht entweder keine Strafe mehr für die Handlungen vorgesehen ist oder nur noch eine Geldstrafe oder eine Geldstrafe in Verbindung mit einer Nebenfolge droht.

Unter denselben Voraussetzungen können auch Eintragungen im Bundeszentralregister gelöscht werden, die auf Entscheidungen beruhen, bei denen nachträglich aus mehreren Einzelstrafen aufgrund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet wurde.

Wenn die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt wurde, für die weiterhin eine Strafe vorgesehen ist, ist die Löschung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. Es spielt keine Rolle, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Diese Regelungen gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet auf Antrag der verurteilten Person, ob eine Eintragung im Bundeszentralregister gelöscht werden kann, gemäß § 40.

Um die Voraussetzungen für die Löschung gemäß § 40 Absatz 1 oder Absatz 2 nachzuweisen, reicht es aus, wenn die verurteilte Person sie glaubhaft macht. Dafür kann die Staatsanwaltschaft auch eine eidesstattliche Versicherung der verurteilten Person akzeptieren. Die Staatsanwaltschaft ist für die Entgegennahme dieser eidesstattlichen Versicherung zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich danach, welches Gericht im ersten Rechtszug die Verurteilung gemäß § 40 Absatz 1 Nummer 1 ausgesprochen oder die Entscheidung gemäß § 40 Absatz 2 getroffen hat. Wenn diese Staatsanwaltschaft nicht festgelegt werden kann, ist diejenige Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die verurteilte Person zum Zeitpunkt des Antrags ihren Wohnsitz im Inland hat. Wenn die verurteilte Person im Ausland wohnt, ist die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag kann schriftlich bei jeder Staatsanwaltschaft eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Wenn die Staatsanwaltschaft eine Feststellung nach Absatz 1 zu Unrecht getroffen hat, informiert sie die Registerbehörde über die Rücknahme und gibt die erforderlichen Daten für die Wiedereintragung der gelöschten Verurteilung oder Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe an. Die Staatsanwaltschaft hört die verurteilte Person vor der Entscheidung über die Rücknahme der Feststellung an und § 50 des Bundeszentralregistergesetzes findet keine Anwendung.

Wenn die Staatsanwaltschaft feststellt, dass eine Eintragung im Bundeszentralregister gelöscht werden kann gemäß § 41, muss sie dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mitteilen. Wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht erfüllt sind, muss die Staatsanwaltschaft die verurteilte Person darüber informieren und die Gründe angeben.

Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen oder Entscheidungen, bei denen die Löschungsfähigkeit gemäß § 41 von der Staatsanwaltschaft festgestellt und der Registerbehörde mitgeteilt wurde, werden von der Registerbehörde gelöscht.

Das Gesetz verlangt eine Bewertung seiner Auswirkungen auf Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und die cannabisbezogene Kriminalität. Diese Bewertung soll während der Umsetzung des Gesetzes erfolgen.

Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Experten mit der Durchführung dieser Bewertung. Ein umfassender Bericht über die Ergebnisse muss dem Ministerium bis zu einem bestimmten Datum vorgelegt werden. Es muss auch ein Zwischenbericht über die Auswirkungen auf die Kriminalität vorgelegt werden.

Die ersten Auswirkungen des Konsumverbots auf den Kinder- und Jugendschutz sollen innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes bewertet werden. Die zuständigen Behörden müssen jährlich Daten aus dem Vorjahr elektronisch an das Gesundheitsministerium übermitteln, um die Bewertung zu unterstützen.

Die Anbauvereinigungen müssen die Bewertung unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder und Mitarbeiter ermöglichen.

Cannabis im Straßenverkehr

Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.

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Bundesrat: das ist der aktuelle Stand https://highway420.de/uncategorized/bundesrat-das-ist-der-aktuelle-stand/ https://highway420.de/uncategorized/bundesrat-das-ist-der-aktuelle-stand/#comments Thu, 21 Mar 2024 11:27:43 +0000 https://highway420.de/?p=8649 Morgen wird ja bekanntlich im Bundesrat entschieden, ob das Cannabisgesetz (CanG) wie erhofft am 1. April in Kraft treten kann oder doch in den gefürchteten Vermittlungsausschuss (VA) muss. Da es nun nicht einmal mehr 24 Stunden bis zur Entscheidung dauert, wagen wir mal einen Blick in die Landesregierungen und versuchen, das zu erwartende Abstimmungsverhalten so […]

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Morgen wird ja bekanntlich im Bundesrat entschieden, ob das Cannabisgesetz (CanG) wie erhofft am 1. April in Kraft treten kann oder doch in den gefürchteten Vermittlungsausschuss (VA) muss. Da es nun nicht einmal mehr 24 Stunden bis zur Entscheidung dauert, wagen wir mal einen Blick in die Landesregierungen und versuchen, das zu erwartende Abstimmungsverhalten so gut es geht aufzudröseln. Zur Erinnerung: 35 Stimmen pro VA werden aus Sicht der Legalisierungsgegner benötigt. Ist sich eine Landesregierung uneinig, wird dies automatisch als Enthaltung gewertet.

Laut dem Deutschen Hanfverband (DHV) haben sich bisher acht der 16 Bundesländer klar öffentlich dazu bekannt, keinen VA anrufen zu lassen: Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen finden sich in dieser illustren Liste wieder und vereinen insgesamt 30 der möglichen 69 Stimmen auf sich. Demnach wäre noch immer alles möglich – im positiven wie im negativen.

Allerdings werten unabhängige Beobachter die letzten öffentlichen Äußerungen aus den Landesregierungen Hamburgs und Niedersachsens als deutliches Zeichen gegen die Anrufung des VA. Folgt man dieser Auslegung, würden sich die Stimmverhältnisse dementsprechend von 30 auf 39 Stimmen gegen den VA erhöhen. Eine Einberufung des VA wäre demnach rein rechnerisch gar nicht mehr möglich, selbst wenn alle noch ausstehenden Länder entsprechend votieren würden.

Nun einmal andersherum gefragt: welche Länder haben sich denn bereits klar pro VA positioniert? Auch wenn es in der oben verlinkten Liste des DHV bisher noch nicht eingetragen ist, kann man sicher davon ausgehen, dass Bayern und das Saarland definitiv pro VA stimmen werden. Das war es dann zwar auch schon wieder mit den ganz klaren Bekenntnissen – im Fall von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen muss man aber leider, Stand jetzt, damit rechnen, dass man dort ebenfalls für den VA stimmen wird. Dies ist angesichts der starken grünen Beteiligung an den jeweiligen Landesregierungen nichts weniger als ein Armutszeugnis für die Legalize-Partei. Alles andere als eine Enthaltung wäre nur noch als Farce zu bezeichnen und dürfte dem geneigten Wähler ziemlich schwer zu vermitteln sein.

Grünen-Verrat in NRW und BW hin oder her: nichtsdestotrotz kann man den aktuellen Stand durchaus als vorteilhaft bezeichnen. Es könnte definitiv schlechtere Ausgangslagen geben, um in die entscheidende Sitzung morgen zu starten – auch, wenn natürlich noch nicht alles in trockenen Tüchern ist.

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Anti-Cannabis-Hysterie auf Höhepunkt: Spielplätze vs. Kiffer https://highway420.de/news/anti-cannabis-hysterie-auf-hoehepunkt-spielplaetze-gegen-kiffer/ https://highway420.de/news/anti-cannabis-hysterie-auf-hoehepunkt-spielplaetze-gegen-kiffer/#comments Mon, 04 Mar 2024 11:58:43 +0000 https://highway420.de/?p=8597 Wer in den letzten Wochen mal einen Blick in die (Online-)Zeitung geworfen hat, der konnte dem Thema Cannabis-Legalisierung nicht entgehen. Eigentlich ja eine gute Sache – wäre nicht der Großteil der zum Thema erschienenen Artikel von äußerst fragwürdiger Qualität. Man merkt, dass sich das Cannabis-Gesetz auf den letzten Metern vor der Umsetzung befindet, denn die […]

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Wer in den letzten Wochen mal einen Blick in die (Online-)Zeitung geworfen hat, der konnte dem Thema Cannabis-Legalisierung nicht entgehen. Eigentlich ja eine gute Sache – wäre nicht der Großteil der zum Thema erschienenen Artikel von äußerst fragwürdiger Qualität. Man merkt, dass sich das Cannabis-Gesetz auf den letzten Metern vor der Umsetzung befindet, denn die Legalisierungsgegner drehen mittlerweile völlig frei. Wenn schon die Zahnärzte Hessens ins Rampenlicht gezerrt werden, um vor der (Teil-)Freigabe zu warnen oder die CSU einen Bruch des internationalen Völkerrechts heraufbeschwört, dann steht den Rechts-Konservativen das Wasser wohl bis zum Hals.

Gerade in Bayern sind – wenig überraschend – längst alle Dämme gebrochen: so fordert Ministerpräsident Markus Söder doch tatsächlich, Cannabisfreunde sollten das Bundesland lieber verlassen, bevor sie auf die abwegige Idee kommen sollten, nach durchgesetzter Legalisierung im sogenannten Freistaat ihr gutes Recht auf Genuss-Cannabis wahrnehmen zu wollen. Ist das noch Demokratie? Und wer publiziert so einen Schmarrn auch noch?

Spielplätze gegen Cannabis

Dazu passt die geradezu absurde Posse, die sich gerade im südbayrischen Aschheim abspielt. Dort hat man scheinbar eine solch panische Angst vor den vielzitierten Hasch-Fixern, dass auf einmal im Eilverfahren Dinge umgesetzt werden können und sollen, die man normalerweise aufgrund knapper Sozialbudgets jahrelang vor sich her schieben würde. So soll neben dem anvisierten Grundstück (also in unter 100 Metern Entfernung) eines Cannabis Social Clubs (CSC) noch schnell ein kleiner Spielplatz aus dem Boden gestampft werden. Womit der Betrieb eines CSC gemäß der Richtlinien des Cannabisgesetzes an der geplanten Stelle dann nicht mehr möglich wäre.

Eine solche Tatkraft und Kreativität würde man sich auch an anderer Stelle im politischen Betrieb wünschen – zum Beispiel beim Thema inklusive Spielplätze. Wobei, Minderheiten haben in Bayern ja noch nie sonderlich interessiert – es sei denn, um sie zum Sündenbock abzustempeln oder sie mit sinnlosen Strafanzeigen zu überziehen. Aber so schließt sich dann der Kreis – immerhin starb der einzige „Cannabis-Tote“ in Deutschland auf einem Spielplatz in Bayern…

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Endlich fertig: Neues Cannabisgesetz von Lauterbach enthüllt, es enttäuscht Cannabis-Freunde und -Feinde gleichermaßen https://highway420.de/news/endlich-fertig-neues-cannabisgesetz-von-lauterbach-enthuellt-es-enttaeuscht-cannabis-freunde-und-feinde-gleichermassen/ https://highway420.de/news/endlich-fertig-neues-cannabisgesetz-von-lauterbach-enthuellt-es-enttaeuscht-cannabis-freunde-und-feinde-gleichermassen/#comments Wed, 16 Aug 2023 15:27:12 +0000 https://highway420.de/?p=7882 Heute war es nach langer Wartezeit endlich soweit, das neue Cannabisgesetz, das die deutsche Entkriminalisierung und die deutschen Cannabis-Clubs bringen soll, wurde in seiner finalen Form vorgestellt. Karl Lauterbach persönlich präsentierte dazu der Presse sein neues Cannabisgesetz, das er gerne als Legalisierung statt als Entkriminalisierung verkaufen möchte. Wie auch schon bei den diversen Gesetzesentwürfen der […]

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Heute war es nach langer Wartezeit endlich soweit, das neue Cannabisgesetz, das die deutsche Entkriminalisierung und die deutschen Cannabis-Clubs bringen soll, wurde in seiner finalen Form vorgestellt. Karl Lauterbach persönlich präsentierte dazu der Presse sein neues Cannabisgesetz, das er gerne als Legalisierung statt als Entkriminalisierung verkaufen möchte.

Wie auch schon bei den diversen Gesetzesentwürfen der Vormonate unterscheidet sich auch dieses Mal die aktuelle Fassung offenbar in manchen Punkten ganz gehörig von dem Gesetzesentwurf, der davor präsentiert wurde. So bleibt einem nur mal wieder, sich die knapp 200 Seiten von vorne bis hinten zu Gemüte zu führen.

Beim ersten Durchscrollen des neuen Cannabisgesetzes war leider jedoch schon klar, das wieder fette Fehler eingebaut wurden, die für unser Verständnis nun nicht mehr bereinigt werden, sondern so dann auch in die Tat umgesetzt werden.

Besonders heftig erscheint uns etwa diese vollkommen neue Passage auf Seite 109:

Erwachsenen ist an ihrem in Deutschland befindlichen Wohnsitz […] neben dem Besitz von 25 Gramm Cannabis […] außerdem der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. […] Diese spezielle Regelung […] liegt darin begründet, dass unter die Definition „Cannabis“ nach § 1 Nummer 8 sowohl die Cannabispflanze an sich als auch deren Pflanzenteile, wie zum Beispiel Blüten, fallen. Eine erwachsene Person soll sich jedoch nicht deshalb im Bereich des verwaltungsrechtlichen Besitzverbots […] bewegen, weil die ungeerntete Cannabispflanze an sich schon mehr als 25 Gramm wiegt. Vielmehr soll gewährleistet sein, dass Erwachsene ihre angebaute Cannabispflanze sukzessive soweit ernten können, dass sie maximal 25 Gramm geerntetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

Ach du Schande! Solch ein Unsinn hat es also noch in letzter Sekunde in das neue Cannabisgesetz geschafft. Das bedeutet also: man darf drei Cannabispflanzen anbauen, aber man darf nur so viel abschneiden, dass man davon maximal 25 Gramm getrocknetes Pflanzenmaterial erhält.

Den Rest soll man laut Lauterbach und seinen Spezis also an der Pflanze lassen und dann abschneiden, wenn man die ersten 25 Gramm verbraucht hat. Einfach nur wahnsinnig!

Wissen die nicht, wie die Ernte von Marihuana abläuft? Dass die ganze Pflanze zum gleichen Zeitpunkt fertig ist und man alles am gleichen Tag erntet, ja sogar in aller Regel den ganzen Grow (der in Deutschland ja dann ab in Kürze auf drei Pflanzen beschränkt ist) auf einmal erntet? Nein, das wissen die nicht. Sonst hätten sie niemals so ein schlechtes Gesetz geschrieben! Es ist wirklich zum Mäusemelken, ein wirklich krasses Armutszeugnis, das an der gelebten Realität (und auch an der Biologie der Cannabispflanze) zu einhundert Prozent vorbeigeht.

Und allein bei diesem Beispiel geht es ja noch weiter. Wie wenig durchdacht kann ein neues Cannabisgesetz nur sein? Denn: sollte es jemand tatsächlich so praktizieren, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, dann würde abgesehen davon, dass große Teile der Pflanze viel zu früh und andere viel zu spät geerntet werden müssten (was den Anbau praktisch sinnlos macht), noch folgende Problematik entstehen:

Wie soll die anbauende Person ermitteln, wie viel der Pflanze sie abschneiden muss, um am Ende 25 Gramm trockenes Blütenmaterial zu erhalten? Klar, kann man das grob über den Daumen peilen. Aber bei den krass-dämlichen Vorgaben müsste man ja grundsätzlich versuchen, an die Obergrenze zu gelangen. Ist man am Ende aber bei 25,1 Gramm angekommen, ist man nach dem neuen Gesetz schon kriminell, und zwar nicht zu knapp.

Und weiterhin, nur um bei diesem einen Beispiel (eines aus fast 200 Seiten Text des neuen Cannabisgesetzes) zu bleiben: Wann ist denn die Trocknung überhaupt abgeschlossen? Wie trocken muss/darf Gras sein, um als getrocknet zu gelten? Und wer entscheidet das, da es nicht im Gesetz steht? Die Staatsanwaltschaft? Man darf sich doch sehr wundern, wie schlecht dieses neue Cannabisgesetz ist.

Und wo wir schon dabei sind: es ist ja sogar den Damen und Herren der Bundesregierung um Karl Lauterbach aufgefallen, dass manches Weed bloß 8 % THC enthält, während anderes Gras mit beispielsweise 30 % THC um die Ecke kommt.

Jemand der 26 Gramm Marihuana kauft (oder sogar nur versehentlich über-erntet), ist dann also laut neuem Cannabisgesetz kriminell und kann schwer bestraft werden, obwohl das Marihuana lediglich die Gesamtmenge von 2,08 Gramm reinem THC enthält.

Eine andere Person hingegen, die 25 Gramm mit 30 % THC anbaut oder erwirbt, ist nach dem neuen Cannabisgesetz vollständig legal unterwegs, obwohl die Gesamtmenge des psychoaktiven Wirkstoffs THC bei stolzen 7,5 Gramm THC liegt. Also dreieinhalb Mal so hoch ist, wie die Menge der vorherigen Person, die unter ungünstigsten Umständen für ihre 2,08 Gramm THC sogar ins Gefängnis muss.

Auch überhaupt scheinen die vorgesehenen Strafen für alles über 25 Gramm Cannabis auf den ersten Blick eher verschärft als gelockert worden zu sein. Dazu kommen auch neue Passagen, die vermutlich ebenfalls an der Lebensrealität junger Menschen vorbeigehen: wenn eine 22-jährige Person an eine 17-jährige Person Cannabis weitergibt (wohlgemerkt weitergibt, nicht verkauft), dann wird sie ab sofort etwa mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis bedacht (S. 36f im neuen Cannabisgesetz). Bei aller Liebe, das ist heftig.

Und das Schlimmste? Wir haben nur 10 Minuten durch das neue Cannabisgesetz durchgescrollt und ist schon all dies aufgefallen. Die Schwarmintelligenz des Internets wird wohl in den nächsten Stunden und Tagen noch einige Schwachstellen, wenn nicht gar Sollbruchstellen, zutage fördern. Und was wird daran das Schlimmste sein? Dass es die Bundesregierung nicht interessieren wird.

Karl Lauterbach und seine Leute haben es echt geschafft: alle Prohibitionsfreunde und Kiffer-Verächter sind nun unglücklich – und alle Legalisierungsbefürworter und Kiffer sind nun ebenfalls unglücklich. Unser schönes, neues Cannabisgesetz… Glückwunsch, Deutschland!

Und, ach so: wann ist es eigentlich soweit? Wann wird unser neues Cannabisgesetz nun Realität? Ab wann darf man in Deutschland legal kiffen (nun ja, zumindest im Umkreis der 200-Meter-„Schutzzonen“, die in Innenstädten praktisch überall liegen)? Der genaue Termin ist nach wie vor noch nicht festgelegt, aber es scheint nun so schnell wie möglich gehen zu sollen – die Lauterbach-Entkriminalisierung könnte also sogar noch bereits vor Jahreswechsel umgesetzt werden.

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