Legalisierungs-Details: Cannabis-Höchstmenge von 20 bis 30 g geplant

Cannabis, Joint und Grinder

In den kommenden Wochen und Monaten wird es cannabistechnisch richtig interessant in Deutschland. Im Frühjahr 2023 soll die Legalisierung in Kraft treten, wenn es nach Justizminister Buschmann (FDP) geht. Bis dahin müssen aber noch all diese, für Cannabisfreunde ganz besonders interessanten Kleinigkeiten geklärt werden – die umstrittensten Stichworte lauten dabei natürlich Eigenanbau, THC-Gehalt, Fachgeschäfte und, last but not least, die erlaubte Cannabis-Höchstmenge.

Aus SPD-Kreisen sickerte gerade eine spannende Information aus den internen Legalisierung-Gesprächen durch – sie betrifft den letztgenannten Punkt: wie viel Gramm an legalem Cannabis wird der cannabisaffine Bürger höchstens besitzen dürfen, wenn Gras erst einmal legal ist? Die süddeutsche Innenpolitikerin Carmen Wegge, im Rechts- und Innenausschuss für das Projekt Legalisierung verantwortlich, äußerte sich nun dazu in der Augsburger Allgemeinen Zeitung.

Die 31-Jährige nennt als Hausnummer 20 bis 30 Gramm ­– diese Größenordnungen seien im Gespräch, irgendwo dazwischen wird es sich am Ende wahrscheinlich einpendeln. Einigt man sich am Ende der Verhandlungen tatsächlich auf eine entsprechende Größenordnung, dürften die wenigsten Cannabisfreunde Grund zur Klage haben. Zum Vergleich: in Kanada wird die zu besitzende Höchstmenge an Cannabis (-produkten) folgendermaßen geregelt: handelt es sich um getrocknetes Blütenmaterial sind 30 Gramm in Ordnung – oder eben die entsprechenden Äquivalente dessen. Also 150 Gramm frisches Cannabis, 450 Gramm Edibles, 2.100 Gramm an Liquids, 5 Gramm an Konzentraten oder 30 Cannabis-Samen.

Die Juristin Wegge gab übrigens noch ein kleines Detail zu den kommenden Cannabis-Fachgeschäften preis. Es werde, wie schon von einigen Paranoikern befürchtet, kein „Kiffer-Register“ geben, in dem man mit dem Kauf in den neu geschaffenen Fachgeschäften erfasst werde – die einzige Bedingung (neben der Volljährigkeit) für den Kauf sei das Vorzeigen eines gültigen Personalausweises.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein