THC, CBD und HHC im Straßenverkehr

Legalisierung Führerschein

Im folgenden sollen verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Nachweis von THC, CBD und HHC im Blut, den rechtlichen Konsequenzen bei positiven Tests im Straßenverkehr und den Besonderheiten bezüglich des Einsatzes von Medizinal-Cannabis behandelt werden. THC (Tetrahydrocannabinol), das hauptsächlich in den Blüten weiblicher Cannabis-Pflanzen vorkommt, ist für die berauschende Wirkung von Cannabis verantwortlich und unterliegt derzeit dem Betäubungsmittelgesetz.

Die Dauer der Nachweisbarkeit von THC im Blut hängt vom individuellen Konsumverhalten ab. Bei gelegentlichem Konsum sind erhöhte THC-Werte für etwa sechs Stunden zu erwarten, während regelmäßiger Konsum zu einer längerfristigen Speicherung im Gewebe führen kann. Die Polizei verwendet Schnelltests mit Speichel, Schweiß oder Urin, um auf THC zu testen. Bei einem positiven Vortest wird eine Blutprobe genommen, deren Analyse im Labor den rechtskräftigen Nachweis liefert.

Seit 2004 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Überschreitungen dieses Werts gelten als Ordnungswidrigkeit und ziehen Bußgelder, Fahrverbote und Punkte im Fahrereignungsregister nach sich. Bei wiederholten Verstößen wird die Fahrerlaubnisbehörde informiert, und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) kann angeordnet werden.

Für Personen, die Medizinal-Cannabis aus gesundheitlichen Gründen einnehmen, gilt das Medikamentenprivileg. Solange das Cannabis gemäß ärztlicher Verschreibung konsumiert wird und keine Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr auftreten, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Bei nachgewiesenen Beeinträchtigungen während der Fahrt, insbesondere nach einem Unfall, werden die Betroffenen strafrechtlich belangt, und die Fahrerlaubnisbehörde kann Maßnahmen ergreifen.

CBD (Cannabidiol), ein nicht berauschendes Cannabinoid, ist im Straßenverkehr normalerweise unproblematisch, sofern es aus zertifizierten EU-Nutzhanfsorten mit einem THC-Gehalt unter 0,2 Prozent stammt. HHC (Hexahydrocannabinol), ein THC-ähnliches Cannabinoid, unterliegt (momentan zumindest noch) weder dem Betäubungsmittelgesetz noch dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und kann laut ADAC in Vortests zu positiven Urinbefunden führen, während im Labortest aber kein THC nachweisbar ist.

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