Entkriminalisierung: Cannabis-Gesetzentwurf wurde geleakt

Während die auf den inzwischen allseits bekannten Eckpunkten basierende Gesetzesvorlage zur deutschen Legalisierung bzw. Entkriminalisierung aktuell an den Kabinettstischen im Hintergrund vorangetrieben und unter Diskussionen an diversen Stellen wohl auch angepasst wird, bleibt der Cannabis-Community nur das Warten auf vollendete Tatsachen. 

Moment mal – also, man wird jawohl noch spekulieren dürfen! Wenn man schon nicht über den Entwicklungsprozess auf dem Laufenden gehalten wird, dann muss eben haltlos vermutet, geargwöhnt und geraunt werde – irgendwie muss man von der ganzen Chose ja auch etwas haben. Und was würde sich besser eignen, um die wildesten Spekulationen zu befeuern, als der entsprechende Gesetzentwurf selbst?

Wie der Zufall so spielt, tauchte das Gesetz nun vor ein paar Tagen im Netz auf und wird seitdem vom sogenannten „Weedmob“ zu Tode analysiert. Der Text strahlt mit seinen über 80 Seiten eine vermeintliche Vollständigkeit aus, von der man sich aber nicht täuschen lassen sollte. Das Problem ist nach wie vor, dass völlig unklar ist, was, zunächst auf der Referentenebene, später dann im Bundestag, an diesem Entwurf noch geändert werden wird – und was nicht. 

Einige Passagen klingen in der Tat zu realitätsfern, um am Ende wirklich umgesetzt werden zu können – oder wie soll das, um mal einen besonderen Aufreger herauszupicken, mit den angeblichen „drei Pflanze pro Kalenderjahr“ in der Praxis kontrolliert werden? Ebenso werfen die im Papier festgelegten Abstandsregeln (250 Meter zu sensiblen Institutionen wie Schulen) für Cannabis Social Clubs einige Fragen auf.

Man könnte also durchaus den Standpunkt vertreten, dass man den Gesetzestext gar nicht erst lesen muss – aber wer nach den zuvor genannten Unwägbarkeiten trotzdem noch glaubt, nicht darauf verzichten zu können, der findet den vollständigen Text hier.

Das CannabG regelt die Entkriminalisierung von Cannabis auf privater sowie Vereins-Ebene und soll gemäß Regierungsangaben noch in diesem Jahr umgesetzt werden. Es stellt die erste Säule der geplanten Legalisierung dar – die zweite Säule, die den Verkauf in Fachgeschäften regulieren wird, soll bis spätestens 2025 eingeführt werden.

3 Kommentare

  1. Vorweg: Ich weiß wovon ich rede, da ich selbst für das Bundessortenamt gearbeitet habe und weiß worauf es bei Sortenprüfungen ankommt.

    Ich habe mir den angeblichen 82-seitigen Gesetzestext angesehen und da kann ich nur sagen, daß das ein hinterhätliger Teufel geschrieben hat.

    Wird recht schwierig werden “legal” überhaupt irgendwas anzubauen egal ob im Club oder privat, weil ausdrücklich erwähnt wird, daß nur vom Bundessortenamt zugelassene Sorten angebaut werden dürfen.

    Das ist ein sehr intelligenter Weg legalen Anbau zu verhindern, weil es nämlich überhaupt keine echten Cannabissorten mehr gibt, die einer Prüfung durch das Bundessortenamt standhalten würden.

    Die von Hanffreunden angebaute Cannabis”sorten” (strains) sind nämlich keine reinen “Sorten” sondern zusammengewürfelte Sorten, die sich nciht mehr samenfest vermehren lassen, weil sie durch katastrophale “Zucht”arbeit in einen Haufen Scheiße verhunzt wurden und erst jahrelang bearbeitet werden müssen, bis sie wieder den Kriterien einer Sorte entsprechen (u.a. Homogenität, Beständigkeit und Unterscheidbarkeit, alles bei den heute verfügbaren “Sorten” nicht gegeben)

    Außerdem gibt es noch gar keine zugelassenen echten Sorten beim BSA, das heißt es gibt offiziell noch gar keine anbaufähigen Sorten, die benutzt werden dürften.

    Um eine Sorte zulassen zu können müsste erst mal jahrelange Zuchtarbeit stattfinden um die Sortenkriterien zu erfüllen, und dann müsste man noch eine mehrjährige Sortenprüfung beantragen und bestehen (kostet auch), um eine Sorte zu haben, die angebaut werden dürfte

    Alle geliebten “Sorten” die gerade angebaut werden, dürften also überhaupt nicht in Deutschland angebaut werden, weil die Vorraussetzungen gar nicht erfüllt sind.

    Cannabis Clubs finden ohne anbaufähige Pflanzen, Privatanbau auch unmöglich, da keine anbaufähigen Sorten vorhanden.

    Problem gelöst

    EIn Schelm wer Böses dabei denkt

    Auszüge:

    “1. nach § 14 zugelassenes Vermehrungsmaterial oder”

    “(2) Für die Erzeugung von Cannabis darf nur gemäß § 14 zugelassenes Vermehrungsmaterial verwendet werden. Der Anbau von gentechnisch verändertem Cannabis ist verboten.”

    § 14 Vermehrungsmaterial
    (1) Das Bundessortenamt lässt Vermehrungsmaterial zu, welches für die Erzeugung von Cannabis gemäß § 8 und § 13 verwendet werden darf.

    • „Das ist ein sehr intelligenter Weg legalen Anbau zu verhindern, weil es nämlich überhaupt keine echten Cannabissorten mehr gibt, die einer Prüfung durch das Bundessortenamt standhalten würden.“

      Eher die Frage, welches Vermehrungsmaterial generell nutzbar ist, nicht die Frage des Verhinderns des legalen Anbaues – der Begriff wird sowas von Verschwinden xD .

      Da zur Weitergabe für Privatanbau an die Vereine gebunden ist, weil, alle ausgestellten Produktsamen, feministiert, der Prüfung des BTMGs und seinen Anstalten standhalten. Sie halten dem medizinischen Zulassungsverfahren, Gegensatz zur USA, weshalb die EU eher CETA anstelle TTIP präferenzierte, nicht stand, und Lauterbach will ja, dass die Abfallprodukute der Verhinderung einer Überzüchtung, für EU-Märkte in Hand der EU als Abnehmer liegen. Aus seinem „Kifft Abfall“ wird also „Kifft Recyling“. Kann man jetzt positiver sehen, als ich es beschreibe.

      Der Entwurf liest sich sehr sehr sehr sehr sehr schwammig.

      Der Eigenanbau durch Entwurfsparagraph 14 ist an Paragraph 11 Geunden, also muss man für den Eigenanbau Mitglied sein, weil man ansonsten nicht an die Sorten herankommt, so Paragraph 16. Paragraph 21 fasst zwar die Möglichkeit der Abgabe an Privatpersonen, allerdings greift da die Regulierung des Selbstkosten als Abgabender Verein als Sicherungseinlage des Erwerbes und der Weitergabe von Vermehrungsmaterial durch Abschnitt 3.

      Kurz: Tja, für 3 Samen 25.000 Euro pro Samen im Jahr an den Verein zu Zahlen, ist Wucher.

      Soviel verlangt aber das BTMG, ansonsten kann der Bundestag die Eingriffe in die Wohnungen der Privatanbauenden durch die Behörden und BTMG Benannten Ermittlungskooperationspartner nicht rechtfertigen. Der Höchstsatz der Ordnungswidrigkeit ist im BTMG vierteljährlich zum Legalisierungsprozess gewählt (Umzugsrecht), heißt also die Mindestselbstkostenbeteiligung.

      Steht auch drin, die Selbstkosten der Behördlichen Maßnahmen müssen von den Vereinen gegenüber Privatanbauenden aufgezeigt werden, damit der Verein lukrativer ist, als der Privatanbau.

      Nicht vergessen: Selbst bei einer Auslastung von 500 Personen liegt der Durchschnittspreis in Vereinen bei Gramm bei 20 Euro aufwärts, reduzierbar auf 15 Euro das Gramm. Ich Zitiere: „Erzeugung, Lagerung und Abgabe“ sowie „Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke oderAnbauflächen“. Das lässt darauf schließen, dass die Verwaltungsvorschriften für Erzeugung und Lagerung allein auf einen qm Anbau die 20 qm Arbeitsfläche vorschreiben wird..

      Paragraph 8 wird also die die Mitgliederschaft anhand der Debatte im Bundestag verlangen, weil ansonsten der Bundesrat mitzusprechen hat. Typischer Politikkram, darum, etwas beim „Snacken“ zu sagen zu haben. Steht auch im Paragraph 41 Punkt 14 – Grundtatbestand – , und wird in Begründung von Paragraph 8 klar definiert, also das die Mitgliederschaft im Auschuss zu bestimmen ist, weil Koalitionsvertrag eben ein Versprechen brechen muss.

      „Wachsen aus den für die Anzucht verwendeten Samen oder Stecklingen mehr als drei weibliche Pflanzen pro volljähriger Person heran und entwickeln Fruchtstände oder Blüten, so sind sämtliche über die Anzahl von drei hinausgehenden Pflanzen unverzüglich und vollständig zu vernichten.“ […] Die beziehbare Menge ist auf 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat pro Person begrenzt. Eine Mitgliedschaft in der abgebenden Anbauvereinigung ist für den Bezug des Vermehrungsmaterials nicht erforderlich.

      Koalitionsvertrag und Bundestag gemäß Paragraph 8 – Zwischen den Zeilen geschrieben. “ Maßstab des Nachbarschutzes ist die individuelle Zumutbarkeit der Beeinträchtigung, welche im jeweiligen Einzelfall in Anlehnung an die Grundsätze des zivilrechtlichen Nachbarschutzrechtes zu beurteilen ist“

      Kurz: Die Grundstruktur der Vereinsform, die Lauterbach irgendwie auf dem Weg im Entwurf weglässt, ist … pardon … auf den Boden kriechend Legalisierungsbefürwortern ihren letzten verlautbaren Ansprüchen gerecht geworden. Lauterbach, was man überhaupt nicht aus seinem (von ihm? Staatsekretäerisch geführten Ministerium kennt, beansprucht nicht das BTMG für das Gesetz, sondern definiert die Gültigkeit des BTMGs im Gesetz. Das ist wichtig, weil, nach dem BTMG eine Straftat vorliegt, wenn der Verein nur einen Cent versucht zu sparen.

      Der Eigenanbau ist im Eckpunkteplan des Ministeriums, nicht der Bundesregierung, bereits an die Mitgliederschaft gebunden. Der Hintergrund war klar, die Aufsicht kann nicht über Organleihe nach internationalen Standards noch einmal über die Vereine reguliert werden. Das Lauterbach im Referatsentwurf andere Sicht vertreten lässt, unterliegt nunmal dessen, dass der Private Anbau und die 25g Regulierung bisher nicht an der Mitgliedschaft des Vereines präsentiert wird.

      Da versucht die Presse (Mainstream) ihre Stärke gegenüber den Interessierten zu demonstrieren, und ….. tja betont, dass wir in einem Jahr der Wahlkampf beginnt, kein Wunder, das Lauterbach nicht den Gewöhnlichen Schritt geht, und seine Fähigkeiten bezeugt.

      Hauptproblem wird sein, dass der Entwurf selbst extrems Schwammig ist. Die Erzeugung aus einem Vermehrungsmaterial klingt nicht gerade so, als ob die Zuständigen sich in irgendeiner Weise mit Cannabis als Gewächs wie Pflanze auskennen.

      Auch die Regulationen klingen eher so, als ob der Auschuss vom Minister, ich sage eher Staatsekräter Lauterbach, – kein S am „er“ – mit der Kanzlerkompetenz betraut wurden, also das Gesetz, wie beim Wahlrecht, einfach nochmal neu schreiben sollen.

      Vorallem nervig ist, dass Lauterbach der Meinung ist, ein Anbauvereinigungung als rechtsfähigen Verein keiner weiteren Rechtsform außer der Behördlichen Überprüfung zu bringen. Es spricht Bände darüber, wenn ein Kabinettsmitglied, das das Ministerium im Auftrag des Kabinetts betreut, von Kinderschutz und Jugendschutz spricht, aber die Staatsaufsicht dem Vereinsregister unterstellt. Natürlich ist Bundestagsintern, daher, ist das nur politischer Quaken darüber, wie es um die deutsche Fachwelt bestellt zu sein scheint.

  2. Ergänzung zum oberen Beitrag :

    §14
    2) Die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck der Erzeugung gemäß § 8 und § 13
    ist erlaubt

    Dort steht zum Glück nichts von der Einfuhr „zugelassener“ Cannabissamen.

    Bei der ganzen Sache darf man nicht vergessen, dass die CDU vielleicht die nächste Regierung stellt. Sollten die Paragrafen zu locker sein, wird ggf was zurück genommen. So wie damals bei dem Gesetz zur Prostitution.

    Ich bin froh über jede Verbesserung.
    …just my 2 cents

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