Eilmeldung: CBD-Verbot in Köln und NRW? Nur Lebensmittel betroffen

Zwei Hände: eine hält Pillen, die andere ein Cannabisblatt

Als CBD-Händler hat man es in Deutschland nicht leicht, so viel dürfte sich mittlerweile bis in die letzte Reihe der Cannabis-Entrepreneure herumgesprochen haben: Razzien, Beschlagnahmungen und Drangsalierungen gehören leider fast schon zur Tagesordnung. Viel war von Händlerseite schon zu hören über die unnötig raue Gangart von Polizei und Staatsanwaltschaft, von konfiszierten Chargen, die weit über das Haltbarkeitsdatum hinaus einbehalten und damit quasi wertlos wurden, von einem überaus martialischen Auftritt der eingesetzten Sondereinsatzkommandos.

Man muss sich selbst nicht einmal als Cannabisfreund geschweige denn als Legalisierungsaktivist bezeichnen, um zu merken, dass hier etwas gehörig falsch läuft. Wenn ein solcher Aufwand betrieben wird, um den Handel mit einem Stoff zu unterbinden, der nachgewiesenermaßen vollkommen unberauschend wirkt und dem von der Weltgesundheitsorganisation WHO die völlige gesundheitliche Unbedenklichkeit bescheinigt wird, dann entsteht eine Kluft zwischen staatlicher Agenda und der Lebenswirklichkeit vieler Menschen, die viele verdrossen und misstrauisch zurücklässt.

Nun könnte man entgegnen, dass man als CBD-Händler von Anfang an über die unklare gesetzliche Regelung und das daraus resultierende Risiko Bescheid wusste; dass man durch die bewusste Inkaufnahme dessen sich gar als einer der wenigen Player eine einträgliche Position auf einem jungen, boomenden Markt einnehmen konnte; dass freilich niemand dazu gezwungen wird, CBD-Produkte zu verkaufen. Dabei geht es im Kern aber mal wieder um die grundlegende Frage, in welcher Weise sich der Staat in den Alltag seiner Bürger einmischen sollte.

CBD-Verbot in Köln?

In das Klima der allgemeinen Unsicherheit stößt nun eine Meldung deren vermeintliche Sprengkraft deutsche CBD-Händler aufhorchen ließ – und die reißerische Überschrift einer gestrigen Meldung des WDR ließ tatsächlich Schlimmstes erahnen: „Hanf im Visier: Köln verbietet CBD-Produkte“, so hieß es. Verbietet nun etwa jede deutsche Stadt CBD auf eigene Faust? Wieso ist so ein Alleingang überhaupt möglich?

Nun, die Antwort ist überraschend einfach: es gibt keinen Alleingang der Stadt Köln und auch werden nicht alle CBD-Produkte verboten. Offenbar entspricht die Meldung des WDR nicht ganz den Tatsachen. Dafür spricht auch, dass kein einziges anderes Medium diese Nachricht seit gestern aufgegriffen hat. Ebenfalls für unsaubere Arbeit spricht, dass das Bild, mit dem der WDR seine Nachricht geschmückt hat, anscheinend ohne zu fragen von der Website der Kölner Hanfbar entnommen wurde, ohne sich um die Bildrechte zu scheren, wie die Hanfbar unter einem DHV-Post von heute öffentlich machte.

Im städtischen Amtsblatt Kölns wurde die vom WDR gemeinte Maßnahme, die ab dem 18. Juni in Kraft tritt, öffentlich angekündigt: und zwar die (Neu-)einstufung von CBD-Produkten als sogenanntes „Novel Food“ und der (damit einhergehende) Mangel an Lebensmittelzulassungen seitens der Händler. An diese Stelle soll nicht vertieft werden, inwieweit die neue Kategorisierung für CBD-Produkte gerechtfertigt oder bürokratischer Blödsinn ist. Die EIHA (European Industrial Hemp Association) stellte nach mehrfacher Konsultation mit dem Bundesamt für Lebenmittelsicherheit (BVL) jedenfalls fest, dass die Einordnung nur für CBD-Isolate oder Anreicherungen gelten könne, nicht aber für Vollspektrum-Produkte.

Vor allem aber, und das bestätigte das Kölner Presseamt heute Mittag telefonisch gegenüber Highway, habe die „Novel Food“ nur Auswirkungen auf CBD-Produkte, die auch ausdrücklich als Lebensmittel eingetragen und verkauft werden. „Aromaöle“, „Mundpflegeöle“ etc. seien von der Regelung ausdrücklich nicht betroffen. Auch die Verkehrsfähigkeit von CBD-Blüten sollte somit eigentlich nicht durch die Novel-Food-Verordnung geregelt werden, wenn diese nicht als Lebensmittel angeboten werden.

Ebenfalls war zu erfahren, dass es sich mitnichten um einen alleinigen Vorstoß der Stadt Köln handelt (wie der WDR in seiner Nachricht nahelegt), sondern um ein Vorgehen, das ganz Nordrhein-Westfalen betrifft. Aus Juristen-Kreisen heißt es nichtsdestotrotz, dass ein derartiges Vertriebsverbot per Allgemeinverfügung absolut unüblich und ungewöhnlich sei.

Update 17:16: Vor wenigen Minuten hat die Stadt Köln eine Pressemitteilung herausgegeben, die das Obenstehende bestätigt und die Meldung des WDR somit als nicht faktenbasiert zurückweist. Der Wortlaut:

Verkaufsverbot von Lebensmitteln mit CBD-Zusätzen: Städtische Allgemeinverfügung setzt bestehende EU-Regelung für Köln um

Die am 17.Juni 2020 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlichte Allgemeinverfügung untersagt den Verkauf von Lebensmitteln, denen Cannabidiol (CBD), also als Cannabidiol-Isolate oder mit Cannabidiol angereicherte Hanf-Extrakte, zugesetzt wurden.

Zum Hintergrund: CBD und CBD-Extrakte werden gemäß Novel-Food-Katalog der Europäischen Union als neuartig eingestuft. Nachzulesen im Internet mit dem Eintrag „Cannabinoids“ auf der Seite https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/public/index.cfm. Neuartige Lebensmittel dürfen gemäß einer EU-Verordnung (Nummer 2015/2283) in der Europäischen Union jedoch nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Zulassung besitzen.

Da für CBD keine Zulassung vorliegt, dürfen solche Extrakte nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Das gilt auch, wenn diese Extrakte Lebensmitteln zugesetzt werden. Die städtische Allgemeinverfügung setzt damit die ohnehin in der Europäischen Union geltenden Regelungen um, die sich aus der erwähnten EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel ergeben.

Nicht erlaubt sind damit so genannte CBD-Öle (also Öle, denen CBD-reiche Hanf-Extrakte zugesetzt werden), sofern sie als Lebensmittel (und dazu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel) in den Verkehr gebracht werden.

Weiterhin erlaubt bleiben beispielsweise Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder Hanfsamenprotein, die aus Nutzhanfpflanzen gewonnen werden. Produkte, die keine Lebensmittel sind, sind von der Allgemeinverfügung ebenfalls nicht betroffen, beispielsweise Produkte, die von Tier-Heilpraktikern eingesetzt werden.

Zusätzlich zur Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgt durch die Stadt eine aktive Information der Betriebe, die nach Kenntnis der städtischen Lebensmittelüberwachung mit solchen Produkten handeln.

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