Als Gebäck doch berauschend: BGH bestätigt knapp 4 Jahre Haft für CBD-Händler

Symbolbild

Ein neues Urteil versetzt die CBD-Branche aktuell in Unruhe: der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte gerade in einer Revision, dass der nicht-gewerbliche Handel mit CBD-Blüten illegal ist, da durch Weiterverarbeitung in Form von Gebäck der eigentlich minimale THC-Gehalt so aktiviert werden könne, dass ein Rauschzustand erreichbar sei.

Der BGH bekräftigt damit das Urteil eines Berliner Gerichts, dass einen angeklagten CBD-Blüten-Händler im Juli 2021 zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis wegen des Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt hatte. Die Revision ist damit beendet und das damalige Urteil rechtskräftig.

In dem ursprünglichen Verfahren vom Juli 2021 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, 120 Kilogramm CBD-Blüten an einen Großhändler weiterverkauft zu haben, der damit unter anderem Berliner Spätis ausgestattet hatte. Im Gegensatz zu manch anderem Fall aus der an Gerichtsverfahren und Urteilen wahrlich nicht armen CBD-Branche war der THC-Grenzwert von rechtlich zulässigen 0,2 Prozent aber nicht überschritten worden.

Der Bundesgerichtshof bekräftigte das damalige, harte Urteil damit, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken eben trotzdem nicht ausgeschlossen werden könne, da man den THC-Gehalt der CBD-Blüten durch Verbacken so weit steigern könne, dass ein Rausch, vergleichbar mit THC-reichem Marihuana, durchaus zu erwarten sei.

Sachverständige hatten schon Anfang 2020 im Rahmen des Hanfbar-Prozesses erklärt, dass man „lediglich“ etwa 15 Gramm CBD-Blüten in einem Muffin oder Ähnlichem verbacken müsste, um eine Rauschwirkung vergleichbar mit der eines illegalen Joints zu erzielen.

Diese Herleitung ist für Menschen, die Cannabis nicht bloß als molekulare Masse mit eingebautem Rauscheffekt betrachten, einigermaßen frustrierend: mag sie theoretisch vielleicht zutreffen, so dürfte doch jedem Cannabis-Freund klar sein, dass man schon sehr verzweifelt sein muss, um sich 15 Gramm CBD im Wert von, je nach Anbieter, 120 bis 180 Euro zu kaufen, um die in etwa gleiche Rauschwirkung eines Schwarzmarkt-Joints im Gegenwert von etwa drei bis vier Euro zu „genießen“. Wo bitte bleibt da der Realitätsbezug? Das wäre wirklich ein sehr teures CBD-Gebäck – wer macht so etwas?

Und auch wenn man die Theorie anerkennt, bleiben Fragen: knapp vier Jahre Knast für CBD – warum sind andere Fälle in der jüngeren Vergangenheit häufig so viel milder ausgegangen? Das könnte unter anderem auch daran liegen, dass das Gericht dem Angeklagten in der vorliegenden Sache vorwarf, über die bestehende Möglichkeit des Missbrauchs Bescheid gewusst zu haben, beziehungsweise kaufte man ihm das Gegenteil dessen einfach nicht ab. Wenn auch nicht strafverhindernde, aber immerhin doch strafmildernde Unwissenheit, wie sie etwa den Betreibern der Hanfbar noch zugestanden wurde, sah man im aktuellen Fall wohl nicht als gegeben an.

Die Frage wird nun sein wie die ebenso leidgeprüfte wie erfindungsreiche CBD-Branche auf das Urteil des Bundesgerichtshofs reagieren wird.

1 Kommentar

  1. Eine Zumutung für die Investitionssicherheit im Standort Deutschland. Katastrophal für alle, die Kapital in CBD gesteckt haben.

    Wenn solche realitätsfernen Urteile gesprochen werden, die jeder Logik entbehren und sich von Fakten nicht beirren lassen, dann braucht man sich über die Ablehnung dieser Judikative nicht zu wundern. Unser Rechtsstaat wird von seinen Vertretern ad absurdum geführt. Am liebsten würde ich ab sofort jeden Tag vor dem BGH demonstrieren, bis dem Großteil des Landes das Fehlverhalten des Gerichts nicht nur bekannt ist, sondern ebenso übel aufstößt wie allen CBD-Konsumenten. Aber leider muss man Rechnungen bezahlen …

    Frage an die Juristen: kann man eventuell Klage vor dem EuGH einreichen?

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