Cannabis: Krankenkasse muss bei verspäteter Entscheidung zahlen

Ein Einmachglas voll mit Purple-Diesel-Marihuana
Purple Diesel

Immerhin: Auch wenn Krankenkassen in Deutschland bislang nicht grundsätzlich verpflichtet werden können, die Kosten für eine Behandlung mit Cannabis zu übernehmen, liegt nun eine interessante Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vor: Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für Cannabisblüten zur Schmerztherapie zu tragen, wenn sie über einen entsprechenden Leistungsantrag des Versicherten verspätet entscheiden. So heißt es in der gestrigen Pressemitteilung der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Im konkreten Fall ging es um einen Schmerzpatienten aus Witten, der über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten verfügt. Der Antrag auf eine Kostenübernahme durch seine Krankenkasse Barmer GEK wurde mit der Begründung abgelehnt, bei Marihuana handele es sich weder um Arzneimittel noch um eine Rezepturvorbereitung. Auch stünden weitere wirksame Medikamente zur Verfügung.

Nun verurteilte das Sozialgericht Dortmund allerdings die Barmer GEK, die anfallenden Kosten für den Bedarf von monatlich 56 Gramm Cannabisblüten des Klägers zu übernehmen. Begründet wurde dies allerdings leider nicht etwa durch die plötzliche Erkenntnis, Cannabis sei ein ausgezeichnetes Medikament, sondern mit deutscher Gründlichkeit: Die Barmer GEK habe die gesetzliche 5-Wochenfrist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Klägers nicht eingehalten und ihn nicht über die Gründe hierfür rechtzeitig schriftlich informiert. Damit trete eine Genehmigungsfiktion ein, unabhängig davon, ob die Krankenkasse tatsächlich leistungspflichtig sei.

In den letzten Wochen ist Cannabis auf Rezept wieder ein deutliches Thema in der deutschen Öffentlichkeit geworden. So veröffentlichte gestern etwa Heike Le Ker auf „Spiegel Online“ einen vieldiskutierten Kommentar zu dieser Thematik.

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