Cannabis am Steuer – Ich geb Gas, ich rauch Gras

Geöffneter Klarsichtbeutel mit Marihuana
Geöffneter Klarsichtbeutel mit Marihuana

Wenn es um Cannabis geht, gehen die Meinungen auseinander. Und wenn es um die rechtlichen Aspekte von Cannabis geht, herrscht häufig Unklarheit. Um dem entgegenzuwirken, klärt Rechtsanwalt Steffen Dietrich aus Berlin in jeder Print-Ausgabe von Highway – Das Cannabismagazin über das Betäubungsmittelgesetz in Theorie und Praxis auf.

In der aktuellen Ausgabe 04/2016 von Highway – Das Cannabismagazin beschäftigt sich Rechtsanwalt Dietich mit dem leidigen Zusammenspiel von Führerschein und Cannabiskonsum im Allgemeinen und im Speziellen. Im Folgenden ein kurzer Auszug aus seinem im Magazin enthaltenen Artikel…

Kann man den Rausch aussitzen?

Mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 (Az.: 3 Ws (B) 375/14 – 162 Ss 93/14) hat das Kammergericht in Berlin über einen solchen Fall entschieden. Der Angeklagte war im Skiurlaub in der Schweiz gewesen und hatte dort ab und zu mit Freunden Cannabis konsumiert. Am Abend vor seiner Abreise nach Berlin fand eine Abschiedsfeier statt, die sich bis in die frühen Morgenstunden zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr hinzog und auf der von den Partygästen ebenfalls Joints geraucht und Haschischkekse konsumiert wurden. Nachdem der Angeklagte am Abend des Folgetages wieder in Berlin gelandet war, fuhr er mit einem Auto vom Flughafen aus weiter. Nach eigenen Angaben habe er sich dabei gut und fahrtüchtig gefühlt. Auf der Fahrt wurde der Angeklagte von der Polizei kontrolliert. Dabei fiel den Polizeibeamten auf, dass der Angeklagte geweitete Pupillen hatte, zitterte und grundlos kicherte, weshalb eine Blutentnahme angeordnet wurde. Die Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 1,4 ng/ml. Zwischen der Abschiedsfeier in der Schweiz und der Blutprobe in Berlin waren ca. 42 Stunden vergangen.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten in einem späteren Gerichtsverfahren wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Das Kammergericht hat dieses Urteil mit seinem Beschluss bestätigt. Zunächst stellt das Kammergericht klar, dass bei Vorliegen des THC-Grenzwertes von 1,4 ng/ml der analytische Grenzwert überschritten ist und daher auch von einer Wirkung des berauschenden Mittels ausgegangen werden kann. Eine Wirkung im Sinne des § 24a StVG sei nämlich bereits dann anzunehmen, wenn der Wirkstoff von dem entsprechenden Rezeptor im Zentralnervensystem aufgenommen wurde, ohne dass es noch eines tatsächlichen, die Wahrnehmung oder die Fahrtüchtigkeit beeinflussenden Effekts bedürfe. Ferner begründet das Kammergericht in seinem Beschluss, weshalb dem Angeklagten in dem vorliegenden Fall zu Recht ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Im Allgemeinen handelt fahrlässig, wer eine ihm auferlegte und erfüllbare Sorgfaltspflicht außer Acht lässt. Im Hinblick auf die Wirkung von Cannabis im Sinne der Ordnungswidrigkeit des § 24a StVG fällt einem Verkehrsteilnehmer Fahrlässigkeit zur Last, wenn er eine mögliche Fortwirkung des Cannabiskonsums erkannt haben muss oder dies zumindest hätte erkennen können und müssen. Dabei genügt es, wenn der Betroffene bei Fahrtantritt mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel noch nicht vollständig abgebaut hat. Die Möglichkeit eines tatsächlichen beeinflussenden Effekts des berauschenden Mittels muss sich der Betroffene aber nicht vorstellen.

Des Weiteren beschäftigt sich Rechtsanwalt Steffen Dietrich in dem Artikel in Ausgabe 04/2016 mit der Frage, ob derartige Verkehrsverstöße als Straftat oder Ordnungswidrigkeit anzusehen sind, wie lange man berauscht ist – beziehungsweise wie lange man als berauscht gilt – und der Bedeutung der Entscheidung des Gerichts, die wir gerade in Auszügen vorgestellt haben. Den vollständigen Artikel sowie viele weitere Informationen und News rund um Cannabis findest du in Highway – Das Cannabismagazin 04/2016. Das Magazin ist für schlappe 2,30 Euro jedem gut sortierten Kiosk und Growshop in Deutschland, Österreich und der Schweiz erhältlich:

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