BGH entscheidet in letzter Instanz: CBD-Blüten sind legal! (Wenn…)

Fotomontage: Ein Marihuana-Blüte, die wie ein muskulöser Arm aussieht

Es gibt kaum eine verwirrendere Rechtslage in Deutschland als die ums CBD-Gras. Wer darf wem wie wo was verkaufen? Ach, man weiß es nicht so richtig. Was in Berlin „geht“, kann in Köln schon „verboten“ sein, was schon immer in Deutschland legal ist, wird in Bayern im Jahr 2021 auf einmal von der Polizei abgeholt und die Tankstelle nebenan verkauft dafür plötzlich CBD-Buds und CBD-Hasch an der Ladentheke. Und dann die ganzen Unterschiede zwischen CBD-Blüten und CBD-Ölen, zwischen offiziellen und inoffiziellen Nahrungsmitteln, Tee, Rauchwaren und Hundefutterzusätzen… hat schon jemand Novel Food gesagt?

Wer bitte soll da durchblicken? Was man jedenfalls festhalten kann: besonders reizbar reagierten deutsche Staatsanwaltschaften in den letzten Jahren vor allem auf CBD-Blüten. Schon zerkleinerter Hanftee mit aufgedruckter Aufbrühanleitung gefällt einigen Ewiggestrigen nicht, aber bei offensiv angebotenen Blüten, auch wenn ohne – oder fast ohne – THC, hörte für viele der Spaß auf. Unter anderem die Hanfbar mit ihren Ladengeschäften in Braunschweig und Köln hat deswegen seit Jahren Ärger vor diversen deutschen Gerichten (wir berichteten seit 2018 immer wieder). Hanfbar-Mitgründer Marcel Kaine wurde sogar wegen des Verkaufs von CBD-Blüten in Untersuchungshaft gesteckt! Schließlich wurden er und Mitbetreiber Bardia Hatefi vom Landesgericht zu Bewährungsfreiheitstrafen verurteilt.

Vom Landgericht zum Bundesgerichtshof

Doch die beiden ließen sich nicht unterkriegen und führten Gerichtsprozess um Gerichtsprozess. Wenn keine Seite klein beigibt, landet man bekanntlich schon mal am Bundesgerichtshof (BGH). Und dort wurde dann gestern an der Leipziger Dependance nach der ganzen Zeit nun das letzte Wort in Sachen Hanfbar gesprochen. Und auf den ersten Blick erscheint das Urteil grandios: nach Ansicht des BGH darf Hanftee – also auch CBD-haltige Cannabisblüten, die den gesetzlich zulässigen THC-Wert von 0,2 Prozent nicht überschreiten – grundsätzlich an Endverbraucher zu Konsumzwecken verkauft werden, wenn eine Berauschung ausgeschlossen ist.

„Das ist ein Meilenstein für die Branche, jetzt ist hoffentlich die Hexenjagd der Ermittlungsbehörden gegen kleine Ladenbesitzer vorbei“, freut sich Wenzel Cerveny, Vorsitzender des Cannabis Verbandes Bayern und Betreiber der Ladenkette Hanf – der etwas andere Bioladen, der wohl wie kein zweiter mit den Hanfbar-Betreibern mitfühlen konnte, sind seine mittlerweile zehn Ladengeschäfte doch andauerndes Ziel von Drangsalierungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft, die dort immer wieder Hanftee und ähnliche Waren beschlagnahmen.

Das Ende der Ungleichbehandlung?

Mit dem BGH-Urteil geht für Wenzel Cerveny eine wichtige Forderung in Erfüllung, die er über Volksbegehren und Petitionen postulierte. „Der BGH hat in Sachen Hanftee Klarheit geschaffen.“ Die junge Branche war in den letzten Jahren heftigen Repressionen durch die Ermittlungsbehörden ausgesetzt. Die Polizei hat bei Razzien bei kleinen Einzelhändlern Hanftee und andere Produkte konfisziert, die um die Ecke bei Drogerie-Discountern verkauft wurden. Doch nun ist „die Ungleichbehandlung hoffentlich vorbei“, so Wenzel Cerveny.

Richtungsweisend ist für Wenzel Cerveny die Klarstellung der bisher heiß diskutierten Passage zur Anlage I zu §1 Abs.1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dort werden in Abschnitt b) in den Ausnahmen zu nichtverkehrsfähigen Betäubungsmitteln, also den erlaubten Fällen, Cannabispflanzen oder Pflanzenteile aufgeführt, „wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut […] stammen, […] oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“.

Der Verkauf an Konsumenten ist zulässig…

Der BGH stellte somit klar, dass – entgegen der ehemaligen Auffassung des Landesgerichts Braunschweig aus dem Januar 2020 – die „Ausnahmevorschrift“ der Abgabe (also der gewerbliche Handel) „an den Endabnehmer zu Konsumzwecken“ nicht grundsätzlich entgegenstehe. „Die Klarstellung war wichtig“, sagt Wenzel Cerveny: „Problematisch war bisher immer der Verkauf von Nutzhanf an Endkunden. Aus der Passage des ausschließlich gewerblichen Zwecks haben die Ermittlungsbehörden bisher eine Betäubungsmitteleigenschaft von Hanftee oder CBD-Blüten konstruiert.“

Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts Braunschweig verbiete die Ausnahmevorschrift nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. „Es reicht, wenn einer der Beteiligten gewerblich handelt“, sagte der Vorsitzende Richter Günther Sander in der Urteilsverkündung. Jedoch müsse ein Missbrauch ausgeschlossen sein. Das Landgericht Braunschweig hat laut Urteil nicht geprüft, „ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste.“

…wenn es nicht der Berauschung dient

Mit anderen Worten: das Landgericht habe die Prüfung versäumt, ob sich aus dem Hanftee etwa Brownies mit Rauschwirkung backen lassen. Der Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft, Sophie Korth, entfuhr während der Urteilsverkündung ein hörbarer Stoßseufzer. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat laut BGH-Urteil zur Aufhebung der Strafaussprüche geführt. Der BGH-Senat sah einen Rechtsfehler in der Annahme des Landgerichts, die Angeklagten seien einem schuldmindernden (vermeidbaren) Verbotsirrtum erlegen. Das Gericht sah einen Unterschied gegeben, ob Hanftee in einem Ladenlokal verkauft oder etwa Marihuana in einer dunklen Bahnhofsgegend angeboten werde.

Nun muss, dem BGH folgend, sichergestellt werden, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken auszuschließen ist. Nach Ansicht des Branchenverbands Cannabiswirtschaft könnte dies etwa über Abgabemengen, Beipackzettel, Hinweise auf den Produktverpackungen oder entsprechende Produktzubereitungen (zum Beispiel Teemischungen) erfolgen. Dem Verband zufolge müssen aufgrund des Urteils nun zahlreiche Verordnungen der Rechtsprechung angepasst werden, woraufhin Kontroll- und Verfolgungsdruck verringert werden müssten.

Also was nun?

Unter Juristen gab es doch einige unterschiedliche erste Einschätzungen zum Urteil, wie der Deutsche Hanfverband herausarbeitete: denn eher gedämpft zeigte sich Werner Siebers, einer der Anwälte der Hanfbar selbst, der das Urteil deutlich weniger optimistisch interpretierte als die meisten Stimmen aus der deutschen Cannabisbranche: „Na ja, die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von Hanftee) durch meinen Kollegen Jan Funck und durch mich waren für unsere Mandanten durchaus erfolgreich, zumal der 6. Strafsenat in Leipzig durchaus den Argumenten der Verteidigung gefolgt ist – allerdings nur auf der Vorsatzebene. Das bedeutet, unsere Mandanten können weiter auf einen Freispruch hoffen, aber alle anderen, die spekuliert haben, mit diesem Urteil sei zukünftig der Verkauf von Tee aus Nutzhanf legal, müssen eine herbe Enttäuschung hinnehmen.“

Optimistischer sieht das hingegen beispielsweise Rechtsanwalt Kai-Friedrich Niermann, der mit diesen Worten zum Urteil zitiert wurde: „Solange der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist und Händler keinen Vorsatz im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch haben, ist Abgabe und Besitz von jeglichen unverarbeiteten Nutzhanf-Produkten an Endkonsumenten nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst.“ Das Urteil ist nun also da – und kein Mensch weiß, was es bedeutet. Willkommen in Deutschland.

Highway - Das Cannabismagazin 02/2021

[YUMPU epaper_id=65309861 width=“950″ height=“384″]

3 Kommentare

  1. Die Rechtslage in Deutschland ist echt verwirrend. Da die CBD-Blüten in Deutschland nicht über 0,2% sein dürfen, ist eine berauschende Wirkung ohnehin nicht gegeben. Wir erhalten in der Schweiz viele Anfragen für Bestellungen, welche wir leider ablehnen müssen, da die Werte in der Schweiz unter 1% sein müssen und für den deutschen Markt zu hoch sind.

    Wir wünschen euch viel Glück und Durchhaltewillen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein