Das Cannabiskontrollgesetz im Detail – Teil I: Fachgeschäfte

Cannabis Fachgeschäft

Ein kontrolliertes und reguliertes System zu schaffen, das Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren schützt und gleichzeitig den Cannabiskonsum Erwachsener entkriminalisiert. Das ist das erklärte Ziel des grünen Cannabiskontrollgesetzes. Der Gesetzentwurf wurde von den Grünen bereits am 20. März 2015 erstmals in den deutschen Bundestag eingebracht. Federführende Köpfe bei der Ausarbeitung waren (neben vielen anderen) Katja Dörner, Harald Terpe, Hans-Christian Ströbele und der neue Landwirtschaftsminister Cem Özdemir.

In den Reihen von CDU/CSU sorgte der Gesetzentwurf damals standesgemäß für blankes Entsetzen. Die damals amtierende Bundesdrogenbeauftragte Marlene Mortler war gar so schockiert, dass sie Katja Dörner öffentlichkeitswirksam eine Packung Nüsse für die Rettung der geistigen Gesundheit schenkte. Tja – knapp sieben Jahre, zwei Bundestagswahlen und einen Legalisierungsbeschluss später sieht die Lage grundlegend anders aus. Hätte sich Mortler die Nüsse mal lieber selbst schmecken lassen! Wie auch immer, im EU-Parlament, in dem sie inzwischen sitzt, bekommt Mortler bestimmt auch gelegentlich ein Leckerchen zugeworfen. Man kann sich also getrost Wichtigerem zuwenden.

Anforderungen an den Betreiber

Zum Beispiel den Details des grünen Cannabiskontrollgesetzes. Das ist zwar schon älter, aber die Chancen stehen nicht so schlecht, dass in den finalen Freigabe-Regelungen der Ampel-Regierung eine ganze Menge „Cannabiskontrollgesetz“ drin stecken wird. Politiker sind halt auch nur Menschen und ganz schön vielbeschäftigt noch dazu. Mal ehrlich, wer würde sich schon die Mühe machen, den ganzen Kladderadatsch noch einmal neu zu erarbeiten, wenn man sich doch einfach an der bereits bestehenden Vorlage bedienen kann? Eben. Aus diesem Grund starten wir hiermit eine neue, dreiteilige Artikel-Serie, in der wir das Cannabiskontrollgesetz der Grünen im Detail beleuchten. Startpunkt werden an dieser Stelle die darin erarbeiteten Regelungen rund um das brandheiße Thema „Cannabis-Fachgeschäfte“ sein.

Eine Erlaubnis zum Betrieb eines Cannabis-Fachgeschäfts würden laut Cannabiskontrollgesetz ausschließlich Personen erhalten, die in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung nicht rechtskräftig verurteilt wurden. Neben Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betrug, Untreue etc. zählen dazu natürlich auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Besondere aber: im letzteren Fall gilt nur eine Verurteilung zu einer Haftstrafe als legitimer Versagungsgrund gegen das Erteilen der Lizenz. Ebenfalls berücksichtigt würden auch Vergehen, die erst durch das vorliegende Cannabiskontrollgesetz definiert sind und dementsprechend erst nach einer Gesetzesänderung greifen. In Spezialfällen soll es außerdem möglich sein, eine Erlaubnis nur aufgrund berechtigter Annahmen zu versagen. Also selbst dann, wenn sich der Antragsteller in den letzten fünf Jahren nichts zu schulden kommen lassen haben sollte.

Anforderungen an die Angestellten

Es wird auch untersagt sein, Angestellte zu beschäftigen, die wegen eines Verstoßes gegen Betäubungsmittelgesetz oder Cannabiskontrollgesetz zu einer Haftstrafe verurteilt wurden. Auch dann, wenn der Geschäftsbetreiber selbst alle Anforderungen erfüllt und sozusagen eine „weiße Weste“ hat. Die Mitarbeiter des Cannabisfachgeschäfts, die übrigens zum Tragen eines gut lesbaren Namensschilds verpflichtet wären, wären gemäß eines Sozialkonzepts zu schulen. Dieses umfasst Maßnahmen hinsichtlich Suchtprävention, Jugendschutz, Konsumstörungen und verantwortungsvollem Verkauf. Der Geschäftsbetreiber ist laut Cannabiskontrollgesetz dabei dazu verpflichtet, einen Beauftragten auszuwählen, der für die Maßnahmen und deren regelmäßigem Report (alle zwei Jahre) an die Genehmigungsbehörde verantwortlich ist. Herzstück der Fortbildungen für die Angestellten ist der Erwerb des Zertifikats „Verantwortungsvolle(r) Verkäufer/in“. Dieses soll als Nachweis über Kenntnisse im Umgang mit Cannabis, Konsum-Risiken, Warnsignalen eines gestörten Konsummusters und geeigneten Therapieeinrichtungen oder ähnlichen Hilfsangeboten dienen.

Standort und Werbung

Es würde laut Cannabiskontrollgesetz des Weiteren verboten sein, ein Cannabisfachgeschäft in der räumlichen Nähe zu Schulen oder sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtungen zu eröffnen. Es obliegt hier den einzelnen Ländern, Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Cannabisfachgeschäften festzulegen. Eine ähnliche Regelung kennen Cannabisfreunde bereits von den niederländischen Coffeeshops. So auch die geforderte Zurückhaltung in Sachen (Schaufenster-)Marketing, die sich auch im grünen Gesetzentwurf wiederfindet. „Aufforderungs- und Anreizcharakter zum Cannabiskonsum“ soll und muss vom Geschäftsbetreiber vermieden werden.

Minderjährigen Personen ist ein Aufenthalt im Cannabisfachgeschäft selbstverständlich nicht gestattet. Am Eingang muss eine Altersprüfung anhand eines Lichtbildausweises stattfinden. Besteht der Verdacht, dass ältere Personen im Auftrag von Minderjährigen einkaufen, ist eine Herausgabe der Ware von der Verkaufskraft abzulehnen.

Details zur Antragstellung

Wie man sieht, gibt es also eine ganze Menge zu beachten, auch wenn ein deutlich rigiderer Gesetzesvorschlag ebenfalls gut vorstellbar ist. Richtet man sich bei der Ausgestaltung der Legalisierung tatsächlich nach dem grünen Kontrollgesetz, können sich wohl viele Bürger durchaus zurecht Hoffnungen auf eine Verkaufslizenz machen. Um aber überhaupt erst einmal einen Antrag dafür einreichen zu können, müssten wohl mindestens folgende Informationen und Unterlagen vorgelegt werden:

– Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

– Namen aller Angestellter inklusive ihrer individuellen Führungszeugnisse und Nachweise über die geforderte Fortbildung „Verantwortungsvolles Verkaufen“

– Einordnung der Lage des Geschäfts inkl. Nachweis über gebührenden räumlichen Abstand zur nächsten Jugendeinrichtung

– Ausführung des geforderten Sozialkonzepts

– Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen des Geschäfts (Alarmanlage, Safe etc.)

So viel zum Thema Cannabisfachgeschäft. Im nächsten Teil der Serie werden wir das Kontrollgesetz bezüglich seiner Regelungen zur leidigen Führerschein-Problematik abklopfen. Wer den Gesetzentwurf einmal mit eigenen Augen unter die Lupe nehmen will, findet hier das 68-seitige PDF.

3 Kommentare

    • Du meinst die, die jahrelang das Weed mit allerlei Zeug gestreckt haben und die als ein Grund für die Legalisierung herhalten müssen, seien geeignete Fachverkäufer?

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